Update 1 Juni 2020

Coronavirus: Welche laufenden Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-PersonenUnternehmer
(EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und
Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet. Die wesentlichen Eckpunkte der
maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst. Wann wird gefördert?
Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante
wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist
gegeben, wenn
• die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,
• der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich
angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder
• der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 %
eingebrochen ist.
Wer wird gefördert?
Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von
• Ein-Personen-Unternehmern,
• Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern), Freien Dienstnehmern,
• Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
• Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen
und deren Jahresumsatz und Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen, und
• Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert oder in den Versicherungen
der entsprechenden Institutionen der freien Berufe versichert sind, beantragt werden.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien
der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer
Barzuschuss gewährt und betragen
• 80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei
Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019,
• 90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei
Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als 966,65 EUR im
Vergleichsjahr, sofern keine Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Beschäftigung) erzielt
werden,
• pauschal EUR 500,- wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen
01.01.2018 und 15.03.2020 gegründet oder übernommen wurde,
mindestens aber EUR 500,- und höchstens EUR 2.000,- monatlich für bis zu sechs Monate. Wenn die Summe aus
dem verbliebenen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte (z.B. aus einer
unselbstständigen Tätigkeit), den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur
Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens EUR 2.000,- beträgt, wird der Förderbetrag um den EUR 2.000,-
übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der
Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf EUR 500,-
aufgerundet (auch wenn der Antrag bereits gestellt wurde).
Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu
berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf
mindestens EUR 2.000,- belaufen.
Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem
KünstlerSozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von EUR 500,- auf die laufenden
Unterstützungsleistungen angerechnet.
Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen
Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats
beginnen und am 15. Des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020
bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.11.2020 bis 15.12.2020. Die laufenden
Unterstützungsleistungen können für sechs beliebige
Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.
Comeback-Bonus
Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden
Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von EUR 500,- monatlich
ausbezahlt.
Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich
(WKO) vergeben.
Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020
elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt
werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später
jeweils gesondert beantragt werden.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.01.2021 beantragt
werden.
Hinweis Diese Informationen sind auf dem Stand vom 02.06.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase2.html. 

Coronavirus: Was wird der Neustartbonus bringen?

Um die Einstellung arbeitssuchender Personen im Zuge der schrittweisen Öffnung zahlreicher Betriebe zu
unterstützen, hat der Ministerrat jüngst einen „Neustartbonus“ beschlossen.
Vorgesehen ist, dass die Bezüge arbeitssuchender Personen, die freiwillig in ein vollversichertes Arbeitsverhältnis
im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden eintreten, vom Arbeitsmarktservice (AMS) für höchstens 28
Wochen auf voraussichtlich 80 % der Nettobezüge vor Beginn ihrer
Arbeitslosigkeit aufgestockt werden. Der Neustartbonus soll dabei in der Pensionsversicherung angerechnet
werden und darüber hinaus zu keinen Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes führen.
Die genaue Höhe des Neustartbonus soll in weiter Folge vom tatsächlichen Beschäftigungsausmaß abhängen und
wird erst im Zuge der Umsetzung festgelegt. Die diesbezüglichen Regelungen müssen also zunächst noch
abgewartet werden. Die Antragstellung soll durch den Arbeitnehmer erfolgen und ab Mitte Juni 2020 möglich
sein.
Hinweis Diese Informationen sind auf dem Stand vom 02.06.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Neustartbonus.html.

Sachbezug von Firmenautos: Übergangsregelung bei Zulassung bis 30. Mai 2020

Die Sachbezugswerteverordnung wurde kurzfristig bezüglich Dienstautos geändert. Für
Kraftfahrzeuge,
– für die vor dem 1. 4. 2020 ein gültiger Kaufvertrag bzw Leasingvertrag abgeschlossen wurde, – die
nachweislich aufgrund der COVID-19 Krise nicht vor 1. 4. 2020 erstmalig zugelassen werden konnten
– und für die es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt, kann für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 3. 2020 enden, für Erstzulassungen bis 30. Mai 2020 weiterhin
der bis 31. März 2020 geltende (niedrigere) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-KfZ
angewendet werden.

Zweites Stundungspaket für Sozialversicherungsbeiträge

Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf Ihrer Website, wie Dienstgeber vom Gesetzgeber
durch ein zweites „Stundungspaket“ weiterhin in Ihrer Liquidität gestützt werden. Bisher erfolgte eine
Stundung der Beiträge für die Monate Februar, März und April 2020 entweder automatisch (für Betriebe die
von der Schließungsverordnung oder einem Betretungsverbot betroffen waren) oder auf Antrag für Betriebe,
die coronabedingte Liquiditätsprobleme haben.
Das neue Stundungspaket regelt, dass ohne einen weiteren Antrag oben genannte bereits gestundete Beiträge
bis zum 15.1.2021 an die ÖGK zu überweisen sind. Verzugszinsen fallen keine an. Danach ist die Beantragung
einer Ratenzahlung möglich.
Für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 gewährt die ÖGK auf Antrag eine Stundung bis Ende August
2020, wenn die Unternehmensliquidität auf Grund der Corona Pandemie die Entrichtung der Beiträge nicht
ermöglicht.
Ausgenommen von den oben erwähnten Regelungen (Zeiträume Februar – Juli) sind Beiträge, für die der
Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach
Epidemiegesetz einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z. B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes
oder des Arbeitsmarktservices hat. Diese Beiträge sind bis zum 15. des auf die Beihilfen-,
Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten (dreitägige Respirofrist
beachten).
Die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind jedenfalls unverändert
einzuhalten. In den Monaten März, April und Mai 2020 wurden verspätete Meldungen – mit Ausnahme der
Anmeldungen – seitens der ÖGK nicht sanktioniert. Diese Sanktionsfreiheit wird nunmehr bis 31.8.2020
verlängert.

Welche steuerlichen Erleichterungen sieht das sogenannte „Wirtepaket“ vor?

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie
beschlossen.
Für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von
10% zur Anwendung kommen. Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke – im Gegensatz zum Handel –
typischerweise offen abgeben werden, soll dies als Abgrenzungsmerkmal dienen. Unter offenen Getränken sind auch Getränke zu verstehen sein, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs
unmittelbar geöffnet werden (z.B.
Würstelstand, Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie
Getränkeautomaten). Auch die in der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank,
Buschenschank) eingehobene Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke wird entfallen. Dies gilt für
Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden.
Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind zur Zeit bis zu
einem Wert von € 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer
Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von
Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von € 1,10
pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine werden für Lohnzahlungszeiträume, die
nach dem 30. Juni 2020 enden von € 4,40 auf € 8,00 für Mahlzeiten und von derzeit € 1,10 auf € 2,00 für
Lebensmittel angehoben.
Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die bisher die Voraussetzungen für ein
50% ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 %
absetzbar.
Mit 1. Juli 2020 wird für Schaumweine ein Nullsatz im Schaumweinsteuergesetz vorgesehen. Auch Erhöhungen
und Änderungen der Pauschalierung für die Gastwirtschaft sollen mittels einer Änderung der entsprechenden
Verordnung durch den Finanzminister kommen. 

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