Online News September 4 2020 Aktualisierung

Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?

Mit der „COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung“ des Finanzministers wurde die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 geschaffene Möglichkeit des Verlustrücktrages nun konkretisiert und unter anderem Details und Voraussetzungen zu einer „COVID 19-Rücklage“, dem Verlustrücktrag für 2019 bzw. 2018 und die Möglichkeit zur Herabsetzung der ESt-/KöSt Vorauszahlungen 2019 festgelegt.

Gesetzliche Grundlage: Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Verluste aus betrieblichen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen.

Dabei gilt:

  • Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sein.
  • Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der BAO.
  • Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).

Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich obige Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.

 

Der Bundesminister für Finanzen hat nun in einer eigenen Verordnung ergänzend folgendes festzulegen (Eckpunkte):

COVID-19-Rücklage

Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 können bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Dabei gilt:

  1. Der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte muss im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist.
  2. Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Sie lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.
  3. Für die Ermittlung der Höhe der COVID-19-Rücklage gilt:

– Sie beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen Null betragen bzw. auf Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden.

– Sie beträgt bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.

– Sie darf 5 Millionen Euro nicht übersteigen.

Der Abzug und die Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage hat beim selben Steuerpflichtigen zu erfolgen. Bei Mitunternehmerschaften, wird die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens, sondern im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt.

Bei Unternehmensgruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden (das Höchstausmaß richtet sich nach der Anzahl der Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers).

Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte anzusetzen. Dieser lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.

Für den Fall, dass im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr enden sollte, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage nach dem voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Wählt man 2021, sind obige Bestimmungen, die sich auf die Jahre 2020 und 2019 beziehen auf die Jahre 2021 und 2020 zu beziehen. Bei Unternehmensgruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.

Die Bildung einer COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag, welcher ab 21. September 2020 gestellt werden. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen.

„Tatsächlicher“ Verlustrücktrag

Sollten nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage noch Verluste des Jahres 2020 verbleiben, können diese in das Jahr 2019 rückgetragen werden.

Wird durch den bei der Verlangung 2019 zu berücksichtigende Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Dabei gilt:

  1. Höchstbetrag: € 2.000.000
  2. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

Für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen gelten die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze. Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen auf den Rechtsvorgänger ist nicht zulässig.

Hinweis

Diese Informationen (unvollständige Eckpunkte der Verordnung und aus dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020) sind auf dem Stand vom 18.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die veröffentliche Verordnung finden Sie hier.

Stundungen und Ratenzahlungen bei der Finanz: Was ist bis Ende September 2020 besonders zu beachten?

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde bezüglich Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten bei der Finanz auf Grund der Corona-Krise spezielle befristete Regelungen geschaffen. Hier kommt dem Ende des Monats September 2020 besondere Bedeutung zu.

Stundungen

Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.

Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, fallen laut dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht unter diese automatische Stundungsverlängerung.

Ratenzahlung

Die Änderungen im Konjunkturstärkungsgesetz sehen dann weiter vor, dass das Finanzamt auf Antrag die Entrichtung von Abgaben in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen hat, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesen Bedingungen eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat das Finanzamt, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.

Entsprechend der Rechtsansicht des BMF kann ein Antrag auf diese begünstigte Ratenzahlung ab sofort bis zum Ende der Stundungsfrist (längstens bis 1. Oktober 2020) alternativ zur oben angeführten Stundung gestellt werden.

Für die bis 30.9./ 1.10.2020 per Bescheid gestundeten Abgabenrückstände können also lt. BMF entweder bis 30.9.2020 die begünstigte Ratenzahlung (mit Raten beginnend mit Oktober 2020) beantragt werden oder die automatische Stundungsverlängerung bis 15.1.2021 in Anspruch genommen werden kann.

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Website des BMF.

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