Mit einer Verordnung sollen einerseits die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 geschaffene Möglichkeit des Verlustrücktrages konkretisiert und andererseits unter anderem Details und Voraussetzungen zu einer „COVID 19-Rücklage“, dem Verlustrücktrag für 2019 bzw. 2018 und die Möglichkeit zur Herabsetzung der ESt-/KöSt Vorauszahlungen 2019 festgelegt werden. Ein Entwurf dieser Verordnung ist seit August in Begutachtung. Die Veröffentlichung der endgültigen Verordnung bleibt abzuwarten.
Die gesetzliche Grundlage des Verordnungsentwurfes bildet das Konjunkturstärkungsgesetz 2020:
Verluste aus betrieblichen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 in Höhe von bis zu € 5.000.000 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen.
Dabei gilt:
Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich obige Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.
Der oben genannte Verordnungsentwurf des Bundesministers für Finanzen umfasst nun ergänzend zum Gesetzestext folgende Eckpunkte:
Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 sollen bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Dabei soll folgendes gelten:
– Sie beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie für 2020 auf Null (bzw. auf die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer) herabgesetzt wurden.
– Sie beträgt bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.
– Sie darf € 5.000.000 nicht übersteigen.
Bei Unternehmensgruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden (das Höchstausmaß richtet sich nach der Anzahl der Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers).
Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte anzusetzen.
Für den Fall, dass im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr enden sollte, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder 2021 zu bemessen. Wählt man 2021, sollen sich oben genannte Bestimmungen auf die Jahre 2021 und 2020 beziehen.
Die Bildung einer COVID-19-Rücklage soll auf Antrag erfolgen. Der Antrag kann ab Inkrafttreten der Verordnung gestellt werden. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, soll vor Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden können, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen.
Sollten nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage in 2020 noch Verluste verbleiben, sollen diese in das Jahr 2019 rückgetragen werden können.
Wird durch den bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Dabei soll gelten:
Diese Informationen (unvollständige Eckpunkte des Verordnungsentwurfes) sind auf dem Stand vom 17.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung der endgültigen Verordnung bleibt jedenfalls abzuwarten. Weitere Details finden Sie unter www.bmf.gv.at.
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde bezüglich Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten bei der Finanz auf Grund der Corona-Krise spezielle befristete Regelungen geschaffen. Hier kommt dem Ende des Monats September 2020 besondere Bedeutung zu.
Stundungen
Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, fallen laut dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht unter diese automatische Stundungsverlängerung.
Die Änderungen im Konjunkturstärkungsgesetz sehen dann weiter vor, dass das Finanzamt auf Antrag die Entrichtung von Abgaben in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen hat, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesen Bedingungen eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat das Finanzamt, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.
Um für die gestundeten Abgaben nach dem 15. Jänner 2021 (siehe oben) eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen daher unbedingt zeitgerecht, dh bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Andernfalls werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und können Zahlungserleichterungen nur im Rahmen der allgemeinen Regeln der Bundesabgabenordnung erwirkt werden.
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