Die derzeit für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitern geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich. Kündigungsfristen und -termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für ab 01.01.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die Regelungen für Angestellte angeglichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Änderungen.
Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis eines Arbeiters ab 01.01.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.
Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 01.01.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (z. B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.
Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen als die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Durch einen Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z. B. Tourismus, Baugewerbe) sowohl bei Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer abweichende Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden.
Arbeitgeber sollten unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere darf der Arbeitgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich beispielsweise aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 01.01.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers entstehen können.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für 2021 folgende Sätze:
Altersgruppe |
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0 – 3 Jahre |
€ 213,00 |
3 – 6 Jahre |
€ 274,00 |
6 – 10 Jahre |
€ 352,00 |
10 – 15 Jahre |
€ 402,00 |
15 – 19 Jahre |
€ 474,00 |
19 – 28 Jahre |
€ 594,00 |
Stand: 10. September 2020
Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von
Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren zur ungeteilten Hand (das heißt, wenn eine dieser Person die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) durchzuführen. Sie ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen.
Hinweis: Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr möglich, und zwar ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.
Stand: 10. September 2020
Der Bundesminister für Finanzen hat die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert. Die ab der Veranlagung 2020 geltenden Eckpunkte der Pauschalierung sind nun:
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, wenn keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht mehr als € 400.000,00 (bisher € 255.000,00) netto betragen.
Grundpauschale: Dieses beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (Umsätze), mindestens € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen.
Bestimmte weitere Aufwendungen sind neben dem Grundpauschale absetzbar: z. B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandhaltung, Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag).
Das Mobilitätspauschale beträgt:
Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.
Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage (max. € 32.000,00). Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen.
Weitere Regelungen betreffen unter anderem Bindewirkungen bei Inanspruchnahme und die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches.
Stand: 10. September 2020
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zur zweiten Phase des Fixkostenzuschusses eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkungen, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.
Der Fixkostenzuschuss II kann in zwei Tranchen für sechs Monate gewährt werden, wobei die Richtlinie mehrere Möglichkeiten zur Wahl des Betrachtungszeitraumes offenlässt.
Das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, entspricht dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II muss dabei aber mindestens € 500,00 betragen. Die Höhe des Fixkostenzuschusses II ist mit € 5 Mio. pro Unternehmen begrenzt.
Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der in der Richtlinie angeführten Kostenkategorien fallen. Darunter fällt z. B. auch ein angemessener Unternehmerlohn oder Geschäftsführerbezüge von bestimmten Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss II von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.
Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses II setzt eine Genehmigung der EU-Kommission voraus. Ob, und falls ja, mit welchen Auflagen diese Genehmigung erteilt wird, war bei Drucklegung nicht absehbar. Diese Informationen sind auf dem Stand vom 08.09.2020 und können sich kurzfristig ändern. Weitere Informationen zum Fixkostenzuschuss II finden Sie auf unserer Kanzleihomepage. Die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen sind besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur einige Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.
Stand: 10. September 2020
Wie bereits berichtet, werden mit der COVID-19-Investitionsprämie unter bestimmten Voraussetzungen aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen befristet bis 28.2.2021 gefördert. Dabei sind bestimmte Förderungsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich des antragstellenden Unternehmens zu beachten. Auch sind einige Investitionen von der Förderung gänzlich ausgeschlossen.
Grundsätzlich erfolgt die Förderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw. 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. 14 % Förderung sind möglich für bestimmte Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen:
Die umfangreichen Anhänge der Förderrichtlinie regeln hier viele Details, Beispiele und Voraussetzungen. Wichtig ist, diese Voraussetzungen vorab genau zu prüfen. So sind z. B. Elektro-Pkw (ausgenommen die für 7 + 1 Personen zugelassenen E-Busse dieser Klasse) nur dann mit 14 % förderfähig, wenn der Brutto-Listenpreis des Basismodells € 60.000,00 nicht übersteigt.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 08.09.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle und detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie auf der Homepage der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at), die auch die Fördermaßnahme abwickelt.
Stand: 10. September 2020
Leiden Sie auch an ständigem Zeitdruck und Arbeitsüberlastung? Delegieren Sie doch Ihre Aufgaben an Ihre Mitarbeiter. Aber gewinnt man dadurch immer mehr Zeit?
Eine Reaktion auf falsche Delegation ist z. B. das Phänomen der Rückdelegation. Rückdelegation kann dann auftreten, wenn der Mitarbeiter zeitlich oder fachlich überfordert ist oder keine Verantwortung übernehmen will. Die Ursache kann auch beim Chef selbst liegen, indem er nicht genau erklärt, was zu tun ist und den Mitarbeiter über seine Erwartungshaltung im Unklaren lässt.
Tipps, damit Ihre Mitarbeiter, die an sie delegierten Aufgaben auch erledigen können:
Stand: 10. September 2020
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