Mai 2020

Staatliche Garantien zur Liquiditätssicherung von Unternehmen

Die Ereignisse der vergangenen Wochen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus haben viele
Unternehmen binnen kürzester Zeit vor große Liquiditätsschwierigkeiten gestellt. Ist die Liquidität eines Unternehmens
angespannt, so ist es auch nicht mehr so leicht, eine weitere Finanzierung seitens der Bank zu bekommen. Eine Garantie
der Republik Österreich zugunsten des Unternehmens soll hier helfen. Der Bund garantiert dabei der Hausbank des Unternehmers die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits in einem bestimmten Ausmaß für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über ausge-wählte Garantien zur Liquiditätssicherung
aufgrund der Corona-Krise. Dargestellt werden nur die Eckpunkte, es sind jeweils eine Reihe von Voraussetzungen und
Beschränkungen entspre-chend der jeweiligen Förderrichtlinien zu beachten. Bei allen unten angeführten Maßnahmen ist
ein Antrag über die Bank des Unternehmens einzureichen.

Überbrückungsgarantien des aws für KMU

Der Zweck der Überbrückungsgarantien besteht in der Stärkung der Liquidität von Klein- und Mit-telunternehmen
(KMU) in Form von Betriebsmittelkrediten für Kosten im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und Stundung von
bestehenden Finanzierungen.
Aus dem Corona-Hilfsfonds sind für Unternehmen, die entsprechend der EU-Bestimmungen nicht als „Unternehmen in
Schwierigkeiten“ zu klassifizieren sind, bei einer Kredithöhe bis € 500.000,00 eine Garantiequote von 100 % und bei einer
Kredithöhe bis € 27,7 Mio. eine Garantiequote von 90 % möglich. Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzung aus dem
Corona-Hilfsfonds nicht, so kann unter Umständen für eine Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio. eine Garantiequote von 80 %
ge-nehmigt werde.

Die Garantielaufzeit beträgt in allen Varianten maximal fünf Jahre. Weitere Infos: www.aws.at

Überbrückungsgarantien für den Tourismus

Überbrückungsfinanzierungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft
können mit Haftungen der ÖHT besichert werden.
Aus dem Corona-Hilfsfonds sind für Tourismus-Unternehmen, die entsprechend von EU-Bestimmungen nicht als
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu klassifizieren sind, bei einer Kredit-höhe bis € 500.000,00 eine Garantiequote von
100 % und bei einer Kredithöhe bis € 1,5 Mio. eine Garantiequote von 90 % möglich. Die Garantielaufzeit beträgt maximal fünf Jahre.
Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzung „Kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht, so kann unter Umständen
(fiktive Entschuldungsdauer nicht mehr als 15 Jahre) für eine Kredithöhe bis zu € 500.000,00 bei einer Laufzeit von drei
Jahren eine Garantiequote von 80 % genehmigt werden. Auch Überbrückungskredite bis zu € 1,5 Mio. sind möglich.
Die einzelnen Varianten unterscheiden sich auch in puncto Sicherheiten, Kosten und Haftungs-tatbestand.
Weitere Infos: www.oeht.at

Überbrückungsgarantien für Großunternehmen

Die Österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des Corona-Hilfsfonds die Abwick-lung von Überbrückungsgarantien für Großunternehmen. Die Garantie deckt 90 % der Kreditsum-me. Die Kredithöhe orientiert sich
am tatsächlichen Liquiditätsbedarf des Unternehmens und ist in Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des
Unternehmens oder 25 % des Jahresum-satzes (oder abweichend aufgrund besonderer Begründung) gedeckelt. Weitere
Infos: www.oekb.at

Unterstützungspaket für Exporteure

Exportunternehmen können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw. 15 % (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen (Obergrenze für den Einzelkredit: € 60 Mio. pro Firmengruppe). Unter anderem muss ein Nachweis einer beste-henden Exporttätigkeit erbracht werden. Das Unternehmen
muss bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund gewesen sein. Der Bund ist bereit,
Haftungen für 50 % bis 70 % dieser Kredite zu übernehmen. Weitere Infos: www.oekb.at
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen
Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at, https://www.oeht.at und https://www.oekb.at.
Stand: 26. April 2020

Überblick über staatliche Zuschüsse

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über ausgewählte Zuschüsse für Unternehmer aufgrund der Corona-Krise. Zu
beachten sind insbesondere auch weitere Zuschüsse der Bundesländer und Kommunen. Dargestellt werden hier nur die
Eckpunkte, es sind jeweils eine Reihe von Vorausset-zungen und die jeweiligen Förderrichtlinien zu beachten

Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfsfonds

Ein Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds wird abhängig vom Ausmaß der Um-satzeinbußen gestaffelt
gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,00 binnen drei Monaten belaufen, werden 25 % – 75 % der Fixkosten abhängig von der Umsatzeinbuße (40 % – 100 %) ersetzt (Deckelung € 90 Mio. pro Unternehmen). Grundsätzlich
ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z. B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen,
Versicherungsprämien, bestimmte Wertminderungen), sofern diese nicht herabgesetzt oder ge-stundet werden konnten.
Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,00 mo-natlich ersatzfähig. Keinen Fixkostenzuschuss
erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Weitere Infos und Abwicklung über www.
aws.at.

Härtefallfonds für Kleinstunternehmen

Gefördert werden z. B. Ein-Personen-Unternehmer, Kleinstunternehmer, Neue Selbstständige, Freie Dienstnehmer, Angehörige der freien Berufe und Gesellschafter, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind.
Ein Härtefall ist gegeben, wenn der Unternehmer seine laufenden Kosten nicht mehr decken kann, der Betrieb von einem
behördlichen Betretungsverbot betroffen ist oder Umsatzeinbußen von mindestens 50 % im Vergleich mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres gegeben ist. Zudem ist ein umfangreicher Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen zu beachten.
Als nicht rückzahlbarer Barzuschuss wurden im Rahmen der Soforthilfe („Phase 1“) entweder € 500,00 oder € 1.000,00
gewährt. Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) beträgt höchs-tens € 2.000,00 monatlich für längstens drei
Monate und ist bis 31. Dezember 2020 beantragbar. Weitere Infos und Antragstellung auf www.wko.at

COVID 19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler

Alle Künstlerinnen und Künstler, die beim Härtefallfonds der WKÖ nicht antragsberechtigt sind, können einen Antrag
beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) einbringen. Die Unterstüt-zung soll die durch Schließungen und Absagen bedingten Einkommensausfälle kompensieren. Auch Kulturvermittler können diese Beihilfe beantragen. Die Höhe
der Auszahlungen durch den KSVF entspricht jener des Härtefallfonds.

Weitere Infos und Antragstellung finden Sie auf www.ksvf.at

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und weitere Voraussetzungen finden Sie unter https://www.aws.at, https://www.wko.at und https://www.ksvf.at.
Stand: 24. April 2020

Angebote der Sozialversicherung für mehr Liquidität

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus folgende Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Liquidität:
∙ Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, wenn Zahlungsschwierigkeiten durch die Corona-Krise bedingt sind
(eigene Erkrankung, Quarantäne, Umsatzeinbruch in einschlä-gigen Branchen, wie z. B. Veranstaltungssektor, Gast
ronomie, Hotellerie). Verzugszinsen werden in diesen Fällen nicht belastet.
∙ Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage aufgrund einer Coronavirus bedingten Verschlechterung der wirt
schaftlichen Lage.
Zudem werden Mahnungen von offenen Beitragsforderungen bis auf Weiteres ausgesetzt. Von Anträgen auf Einlei
tung von Exekutionsverfahren sowie Insolvenzverfahren wird Abstand genommen.

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert über folgende Zahlungserleichterungen für österreichische
Betriebe:

Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:

∙ Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen
sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
∙ Sonstige Betriebe mit Corona bedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stun
dung ansuchen. Der formlose Antrag hat die Corona bedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige
regionale Servicestelle zu richten.
∙ Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.

Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:

∙ In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen, wie Exekutionsan-träge, und es werden keine
Insolvenzanträge gestellt.
∙ Für Corona bedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszu-schläge vorgeschrieben.

Die Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht:

∙ Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen.
∙ Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt erfolgen.
∙ Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unbedingt rechtzeitig zu übermitteln.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.svs.at und https://www.sozialversicherung.at. Stand: 26. April 2020

Sonderregelungen des Finanzministeriums (BMF) für mehr Liquidität

Voraussetzung für alle Maßnahmen des BMF ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem
Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen z. B. außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall
oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Die individuelle
Betroffenheit muss sorgfältig geprüft sein, und es muss glaubhaft gemacht werden, dass ein Not-stand vorliegt, der auf die
negativen Auswirkungen der Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist.
Bis 31.10.2020 kann ein Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervo-rauszahlungen für das
Kalenderjahr 2020 gestellt werden.
Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Coronavirus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der festgesetzten Höhe nicht be-zahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen,
die Einkommensteuer- oder die Körperschaft-steuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Fest-setzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.
Nachforderungszinsen werden von Amts wegen nicht festgesetzt, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Ver-anlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer
für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.
Der Steuerpflichtige kann beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stun-dung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, wird das Finanzamt eine Stundung bis längstens
30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 gewähren und auf Antrag auf eine Festsetzung von
Stundungszinsen verzichten.
Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säum-niszuschlag zu stornieren
(nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.
Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird generell abgesehen, wenn die Versäu-mung der Frist vor dem 1.
September 2020 eintritt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://bmf.gv.at.
Stand: 26. April 2020

Welche steuerlichen Änderungen sind im dritten Gesetzespaket zur Corona-Krise enthalten?

Das dritte Gesetzespaket zur Bewältigung der Corona-Krisensituation umfasst unter anderem fol-gende steuerliche Änderungen (Auswahl):

Änderungen im Einkommensteuergesetz

∙ Steuerfreiheit der Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation. Hier sind Zuwendungen aus dem
Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare
Zuwendungen der Länder, Gemeinden und ge-setzlichen Interessenvertretungen gemeint.
∙ Weitergewährung des Pendlerpauschales auch bei COVID-19-Kurzarbeit, vorübergehen-der Telearbeit und Dienst-

verhinderung. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge, die im lau-fenden Arbeits-lohn, der an den Arbeitnehmer im Fall
einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei
behandelt werden dürfen.
∙ Steuerbefreiung von Bonus und Zulagen bis zu € 3.000,00, die 2020 an Beschäftigte für ihren Einsatz während der
Corona-Krise gewährt werden.
∙ Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig
werden.
Weitere Änderungen
Erforderliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation wurden gebührenfrei gestellt (z. B. bestimmte Bürgschaften und Mietverträge). Im Alkoholsteuergesetz wurden steuerliche
Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmit-tel normiert. Die Organisationsreform der Finanzverwaltung
wird um ein halbes Jahr auf 1.1.2021 verschoben. Andere Änderungen betreffen unter anderem Fristen im Finanzstrafrecht.
Stand: 26. April 2020

Welche Überbrückungsgarantien des Austria Wirtschaftsservice (aws) gibt es?

Eine aws Garantie ist grundsätzlich
– eine Garantie der Republik Österreich
– zugunsten eines österreichischen Unternehmens
– an die Bank
– für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits
– im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote
– für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.
Zielgruppen der aws Überbrückungsgarantien sind
– gewerbliche und industrielle Klein- und Mittelunternehmen (KMU)
– Einpersonenunternehmen (EPU)
– alle freien Berufe
– neue Selbständige
– Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur
Zielgruppen sind unter anderem nicht große Unternehmen (OeKB Zuständigkeit), KMUs im Be-reich Tourismus und
Freizeitwirtschaft mit einem Finanzierungsbedarf von bis zu € 1,5 Mio (ÖHT Zuständigkeit) Unternehmen aus dem
Banken- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherun-gen und Realitätenwesen sowie Vereine, Gebietskörperschaften
und Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind.
Der Verwendungszweck liegt in der Stärkung der Liquidität in Form von Betriebsmittelkrediten für Kosten im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und in der Stundung von bestehenden Finan-zierungen. Förderbare Kosten sind
laufende Aufwendungen (z.B. Personalkosten, Sachkosten) für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Projektbeginn und
Stundungen von Tilgungsraten, die im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 fällig waren bzw. fällig werden.

Welche Varianten sind möglich?

Handelt es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EUBestimmungen, so sind die folgenden beiden Garantien im Rahmen des Corona Hilfsfonds möglich.
1) Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert.
Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ers-ten beiden Jahren
aber max. 0,00 % p.a., tilgungsfrei bis 1.1.2021. Es fällt kein aws Ga-rantieentgelt an.
Obergrenze für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors: € 120.000, für Unterneh-
men der landwirtschaftlichen Urproduktion € 100.000.
2) Kredithöhe bis zu € 27,7 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% be-sichert.
Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix. aws Garantieentgelt 0,25 – 1%.
Bei Krediten, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinausgeht, dürfen folgende Kredit
höchstbeträge nicht überschritten werden:
a) das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Un-ternehmens
im Jahr 2019, oder
b) 25% des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder
c) in angemessen begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in dem der Liqui
ditätsbedarf des geförderten Unternehmens dargelegt ist, kann der Kreditbe-trag erhöht werden,
um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU.
Variante 1) und Variante 2) können kombiniert werden.
Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch eine drit
te Variante für die die Voraussetzung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese
Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbe-
darf besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.
3) Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besi-chert.
Zinssatzobergrenze besteht keine. Es fällt kein aws Garantieentgelt an. Vorausset-zung ist, dass ein
entsprechender Deminimis-Rahmen beim Unternehmen bzw der Unter-nehmensgruppe noch
verfügbar sein muss (dabei werden Förderungsbeträge der letzten 3 Jahre zusammengerechnet be
trachtet).
Die Laufzeit von allen drei Garantievarianten beträgt bis zu 5 Jahre.
Auf alle Varianten sind unterschiedliche umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechend den Förderrichtlinien zu beachten.
Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at. Stand: 26. April
2020

Welche Überbrückungsgarantien der Österreichischen Ho-tel und Tourismusbank (ÖHT) für den Tourismus gibt es?

Klein- und Mittelunternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft können über ihre
Haus-bank bei der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) staatliche Garantien für Überbrü-ckungskredite zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der
Umsatzerlöse entstanden sind, beantragen. Dabei garantiert die Republik Österreich einer finan-zierenden Bank die Rückzahlung eines aufgenommenen Kredits eines österreichischen Unter-nehmens
im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote für den Fall, dass das Unternehmen insol-vent wird bzw.
in Zahlungsverzug kommt.

Welche Varianten sind möglich?

Handelt es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EUBestimmungen, so sind folgende Garantien im Rahmen des Corona Hilfsfonds möglich
1) Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert.
Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ers-ten beiden Jahren
aber max. 0,00 % p.a.. Es sind keine Sicherheiten erforderlich und es fallen keine Kosten für die
Garantie an. Der Haftungstatbestand ist der Zahlungsverzug.
2) Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besi-chert.
Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix, die Kosten für die Garantie beträgt 0,25 – 1%. Es sind keine
Sicherheiten erforderlich. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz.
Die Haftungslaufzeit dieser beiden Varianten beträgt maximal 5 Jahre.
Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch zwei weite-
re Varianten für die die Voraussetzung kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für die-
se Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisations-
bedarf besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.
3) Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% be-sichert.
Der Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Ga-rantie an. Die
Laufzeit beträgt maximal 3 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz. Anschlussförderungen
in bestimmten Bundesländer sind möglich.
4) Kredithöhe € 500.000 bis zu € 1.500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80%
besichert. Der Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Garantie
an. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz.
Auf alle Varianten sind unterschiedliche umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen ent-
sprechenden den Förderrichtlinien zu beachten. Alle Anträge können nur über die Bank des
Unternehmens eingereicht werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.oeht.at.
Stand: 26. April 2020

Welche Überbrückungsgarantien für Großbetriebe seitens der österreichischen Kontrollbank (OeKB) gibt es?

Die österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des Corona Hilfsfonds die Abwicklung von Kreditgarantien für die Überbrückungsfinanzierung von Großunternehmen.
Zielgruppen der OeKB Überbrückungsgarantien sind Großunternehmen unabhängig davon, ob sie
exportieren oder bisher Kunde der OeKB sind. Zielgruppe sind daher nicht Klein- und Mittelunternehmen (Zuständigkeit liegt beim aws bzw. ÖHT). Die Kredithöhe orientiert sich am tatsächli-chen
Liquiditätsbedarf und ist in der Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unter-nehmens
oder 25 Prozent des Jahresumsatzes gedeckelt (bzw. abweichend aufgrund besonderer Begründung).
Dabei wird für die Beurteilung der jeweils höhere Betrag herangezogen. Der Liquidi-tätsbedarf ergibt
sich aus betriebsnotwendigen Zahlungen für Dienstleistungen und Waren zur Aufrechterhaltung der
Betriebstätigkeit wie z.B. Zahlungen aus dem operativen Geschäftsbetrieb, Löhne/Gehälter, Mieten,
einzelne laufende Kreditraten und Zinsen bzw. Steuern und Abgaben.
Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Der Zinssatz für den Kredit beträgt
höchstens 1%. Die Garantieentgelte betragen 0,5 % p.a. für das 1. Jahr, 1 % p.a. für das 2. und 3. Jahr
und 2 % p.a. für das 4. bis 6. Jahr. Zusätzlich fallen übliche Spesen und Gebüh-ren an.
Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden. Auf diese Überbrückungsgarantie sind umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden der Förderrichtlinien zu beachten.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und FAQs, umfangreiche weitere Voraussetzungen, die entspre-chenden Garantierichtlinien und die anzuwendenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter https://
www.oekb.at und https://www.cofag.at.
Stand: 26. April 2020

Coronavirus: Welche Richtlinien gelten für die Gar-antievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?

Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds durch die Österreichische Kontrollbank (für Großunternehmen), die Austria Wirtschaftsservice GmbH (für kleine und
mittlere Unternehmen) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (für Tourismusunternehmen) wurden mit Verordnung vom 08.04.2020 geregelt. Die Eckpunkte dieser Verord-nung
haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.

Wer kann Garantien in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds von Unternehmen,
• die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B. Betretungsverbote,
Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem
Liquiditätsengpass befinden oder
• deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkun-
gen der Corona-Krise bedroht ist, beantragt werden.

Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
• das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat,
• eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird und
• der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht.
Um Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen zu können, darf sich das Unternehmen nicht
schon zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Das ist der Fall, wenn
zum 31.12.2019 zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt war:
• bei Gesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern (GmbH und AG, ausgenommen be
stimmte KMU) ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgrund aufgelau-fener
Verluste verlorengegangen,
• bei Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (OG und nichtkapitalistische KG,
ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern aus-gewie
senen Eigenmittel aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,
• über das Unternehmen wurde bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Voraussetzun-gen
für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger sind erfüllt,
• das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe in Form von Krediten oder Garantien erhalten, die
noch nicht zurückbezahlt oder erloschen sind,
• das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch einem Um-
strukturierungsplan oder
• das Unternehmen (ausgenommen KMU) hatte über die letzten beiden Jahre einen buchwert-ba
sierten Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 und ein am EBITDA berechnetes Zinsde-ckungsver
hältnis von unter 1,0.
Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche können generell keine Garantien aus dem
Corona-Hilfsfonds beantragen.
Bevor eine Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt wird, muss zudem bestmöglich erhoben
werden, ob die bestehenden Zahlungsverpflichtungen, für die ein besicherter Betriebsmittelkredit aufgenommen werden soll,
• durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können
(z.B. durch Reduktion des Wareneinkaufs, Rückgriff auf Liquiditätsreserven, Erlöse aus der Ver-
äußerung rasch und ohne unverhältnismäßig hohem Verlust verwertbarer Vermögens-gegenstän-
den, Inanspruchnahme nicht genutzter Betriebsmittelkreditlinien oder finanziellen Maßnahmen
der Gesellschafter),
• gestundet werden können und
• durch andere Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand (z.B. Steuerstundungen, Kurzar-
beit) wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können.

Dürfen trotz Inanspruchnahme einer Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Boni ausbezahlt und Gewinne ausgeschüttet werden?

Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandtei-le) an
den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Ange-stellte und
wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer im laufenden Geschäftsjahr höchstens 50 % der letztjährigen Bonuszahlungen betragen.

Werden Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds im Ausmaß von 90 % der Kreditsumme in Anspruch
genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftli-chen
Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden oder Gewinne ausschütten und muss die Dividenden- oder Gewinnausschüt-tungen über die
Restlaufzeit der Garantie maßvoll gestalten.

Wofür dürfen durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherte Kredite verwendet werden?

Die mit Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherten Betriebsmittelkredite dürfen ausschließlich zur Erhaltung der Geschäftstätigkeit im Inland verwendet werden. Durch die zusätzliche Liquidität sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen
nachkommen zu können. Dazu zählen insbesondere Mieten, Löhne und Gehälter (einschließlich der
Lohnnebenkosten), Entgelte für betriebsnotwendige Waren und Dienstleistungen (im erforder-lichen
Mindestmaß), einzelne vertraglich fällige Kreditraten und Zinszahlungen, ein angemessener Unternehmerlohn sowie Steuern, Abgaben und Gebühren.
Die zusätzliche Liquidität darf hingegen unter anderem nicht für Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer verwendet werden.

Wie können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?

Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des
Unternehmens gestellt werden. Diese leitet den Antrag abhängig von Größe und Branche des Unternehmens an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirt-schaftsservice
GmbH (kleine und mittlere Unternehmen) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank
GmbH (Tourismusunternehmen) weiter.
Bei der Antragstellung muss das Unternehmen plausibel darstellen und, soweit möglich, anhand geeigneter Unterlagen nachweisen,
• dass der Liquiditätsbedarf durch die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des
Coronavirus verursacht wurde,
• welche Zahlungsverpflichtungen mit dem besicherten Betriebsmittelkredit über welchen Zeit-
raum hinweg erfüllt werden sollen,
• dass die Zahlungsverpflichtungen in einem wirtschaftlich sinnvollen Umfang reduziert, gestun-det
oder vermieden wurden,
• welche anderen Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand das Unternehmen anlässlich der
wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus erhält und
• wann das Unternehmen voraussichtlich wieder fähig sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen
ohne finanzielle Unterstützung zu erfüllen.
Darüber hinaus muss das Unternehmen umfangreiche Erklärungen (z.B. keine wirtschaftlichen
Schwierigkeiten zum 31.12.2019, Verpflichtung zur Beschränkung von Gewinnausschüttungen und
Bonuszahlungen) abgeben und der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz „COVAG“) bestimmte Auskunfts- und Einsichtsrechte einräumen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/, https://
www.aws.at/corona-hilfsfonds/, https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html
und https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html.
Stand: 24. April 2020

Coronavirus: Welche laufenden Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-PersonenUnternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz
Auf-tragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter
Härtefallfonds eingerichtet.
Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.

Wann wird gefördert?

Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifi-kante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine
solche ist gegeben, wenn
• die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,
• der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem be-
hördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder
• der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens
50% eingebrochen ist.

Wer wird gefördert?

Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von
• Ein-Personen-Unternehmern,
• Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
• Freien Dienstnehmern,
• Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
• Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten
beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und
• Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,
beantragt werden.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den
Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der
Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesak-tuell abgerufen werden.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen
• 80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei
Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019,
• 90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei
Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Netto
einkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als 966,65 EUR im Ver-gleichsjahr,
• pauschal EUR 500,- wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwi
schen 01.01.2018 und 15.03.2020 gegründet wurde,
mindestens aber EUR 500,- und höchstens EUR 2.000,- monatlich für bis zu drei Monate. Das verbliebene monatliche Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte ist dabei von der Fördersumme in Abzug zu bringen.
Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) werden auf die laufenden
Unterstützungsleistungen angerechnet.
Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats
beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungs-zeitraum läuft von
16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.08.2020 bis 15.09.2020.
Die laufenden Unterstützungsleistungen können für drei beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht
aufeinander folgen müssen, beantragt werden.

Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskam-mer
Österreich (WKO) vergeben.
Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020
elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.12.2020 beantragt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Stand: 24. April 2020

Welche Fixkostenzuschüsse erhalten Unternehmen aus dem Corona-Hilfsfonds?

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell be-sonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wur-de
der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter
Liquiditätsengpässen bereitgestellt werden sollen.
Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Fixkostenzuschüssen liegen derzeit zwar noch nicht im Detail auf, die Eckpunkte der Förderungsvergabe stehen dem Vernehmen nach aber bereits weit-gehend
fest.

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus,
dass
• der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland aus-geübt
wird,
• die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
• die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um
mindestens 40 % zurückgegangen sind,
• das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der
inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
• das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.
Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. So-fern
sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden
• 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
• 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
• 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %
ersetzt. Dabei ist der Fixkostenzuschuss mit 90 Mio. € pro Unternehmen gedeckelt.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete
samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Dazu zählt auch die Wertminderung saisonaler oder verderbli-cher Waren,
die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % an Wert verlieren. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,- monatlich ersatzfähig.
Bemessungsgrundlage sind die maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum ab dem 16.03.2020 bis zum
Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens jedoch bis zum 16.06.2020,
tatsächlich angefallen sind.

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Anträge auf einen Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds können von Anfang Mai bis
spätestens 31.12.2020 elektronisch über die Internetseite der Austria Wirtschaftsservice (AWS) registriert werden. konkrete Anträge auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses können dann bis spätestens
31.08.2021 gestellt werden.
Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen vor der Antragstel-lung von
einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.aws.at/fixkostenzuschuss-1/.
Stand: 24. April 2020

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