Juli 2020

(N)Was ändert sich bei steuerfreien Essensbons für Mitarbeiter?

Mittels einer gesetzlichen Anpassung im sogenannten Wirtepaket und einer BMF-Info wurden die Regelungen zu
steuerfreien Essensbons wie folgt geändert:

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 8,00 (bis 30.6.2020 € 4,40) pro
Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen
Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln
verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 (bis 30.6.2020 € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei. Diese
neuen Beträge für steuerfreie Gutscheine gelten für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden.
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 2,00 bzw. € 8,00 (bis 30.6.2020 € 1,10 bzw. € 4,40) pro
Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

In der BMF-Info wurde nun auch auf die zunehmende Digitalisierung wie folgt Rücksicht genommen:
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform
bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler
Essensbon, Prepaid-Karte, etc.). Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für
Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag, gerechnet auf
Basis einer 5-Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr, übersteigt (€ 8,00 bzw. € 2,00 x 220; bis
30.6.2020 € 4,40 bzw. € 1,10 x 220). Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote
Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage
aufzurunden. Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges
Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.
Stand: 08. Juni 2020

(N) Welche steuerlichen Erleichterungen sieht das sogenannte „Wirtepaket“ vor?

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.

Für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Höhe von
10 % zur Anwendung kommen. Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke – im Gegensatz zum Handel
– typischerweise offen abgeben werden, soll dies als
Abgrenzungsmerkmal dienen. Unter offenen Getränken sind auch Getränke zu verstehen, die typischerweise
vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z. B. Würstelstand,
Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie
Getränkeautomaten). Auch die in der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank)
eingehobene Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke wird entfallen. Dies gilt für Umsätze, die nach
dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden.

Bei Gutscheinen für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wurden die
steuerfreien Beträge angehoben (siehe gesonderter Artikel).

Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die bisher die Voraussetzungen für eine
50%ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar.

Mit 1. Juli 2020 wird für Schaumweine ein Nullsatz im Schaumweinsteuergesetz vorgesehen.

Auch die Pauschalierung für die Gastwirtschaft soll geändert werden. Die Betriebsausgaben werden im Zuge
dieser Pauschalierung mittels drei Teilpauschalen durchgeführt: einer Grundpauschale, einer Energie- und
Raumpauschale und der Mobilitätspauschale. Für bestimmte Gastronomiebetriebe soll nun die
Pauschalierungsgrenze von € 255.000,00 auf € 400.000,00 und die Grundpauschale erhöht werden. Für diese

Betriebe soll unter anderem auch die Mobilitätspauschale in Abhängigkeit von der Anzahl der Einwohner der
Gemeinde, in welcher sich der Betrieb befindet, erhöht werden. Die Novellierung der Verordnung war bei
Drucklegung noch in Begutachtung. Die Veröffentlichung der endgültigen Verordnung bleibt abzuwarten.

Weiters wurde seitens der Bundesregierung angekündigt, die Umsatzsteuer unter anderem für Speisen und
Getränke in Gastronomiebetrieben im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % zu senken. Auch hier waren die
gesetzlichen Regelungen bei Drucklegung noch abzuwarten.

Stand: 08. Juni 2020

(N) Sachbezug von Firmenautos: Übergangsregelung bei Zulassung bis 30. Mai 2020

Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten ist laut Sachbezugswerteverordnung ein geringerer
Sachbezug anzusetzen als für jene mit höheren Emissionswerten. Grundsätzlich gelten wie berichtet für
Erstzulassungen eines Pkws seit 1. April 2020 neue Werte in Verbindung mit dem neuen WLTP-Messverfahren,
sofern der neue WLTP-Wert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen ist.

Für Erstzulassungen bis zum 31. März 2020 galten die Werte der alten
Sachbezugswerteverordnung bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren.

Die Sachbezugswerteverordnung wurde nun aufgrund der COVID-19-Krise mit einer Übergangsregelung
versehen.

Für Kraftfahrzeuge,

 für die vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde,
 die nachweislich aufgrund der COVID-19-Krise nicht vor dem 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden
konnten und
 es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt,

kann für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 enden, für Erstzulassungen bis 30. Mai 2020
weiterhin der bis 31. März 2020 geltende (niedrigere) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-Kfz
angewendet werden.
Stand: 08. Juni 2020

(N) Was ändert sich bei der Vorsteuerpauschalierung bei Pensionspferdehaltung?

Umsätze aus Pensionspferdehaltung unterliegen in der Regel dem Normalsteuersatz von 20 %. Die Rechnungen
sind also mit 20 % Umsatzsteuer auszustellen. Aus den entsprechenden Aufwendungen, die der
Pensionspferdehaltung dienen, kann im Gegenzug Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen
müssen aber betrieblich veranlasst sein, es muss auch tatsächlich Vorsteuer enthalten sein und es muss eine
ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.

In einer eigenen Verordnung ist für Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind, noch freiwillig Bücher
führen, eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung mit bestimmten
Voraussetzungen geregelt. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist zudem eine Umsatzgrenze von €
400.000,00 zu beachten. Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind auch nicht durch das allgemeine Pauschale
für Land- und Forstwirte abpauschaliert.

Die Pauschalierung gilt bei Umsätzen aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von
ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und
forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die
Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder
verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von
Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).

Der Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag betrug bis 31. März 2020 pro eingestelltem Pferd und Monat €
24,00. Diese Verordnung wurde nun aktuell geändert. Auf Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. März
2020 beginnen, ist nun ein Durchschnittssatz von € 27,00 anwendbar. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat
eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.

Neben dem Vorsteuerpauschale sind Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungsoder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (z. B. Stallgebäude), insoweit
dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar.

Kleinunternehmer mit einem Nettojahresumsatz von bis zu € 35.000,00 (Wert ab 2020) im
Veranlagungszeitraum sind von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall sind die Rechnungen ohne Umsatzsteuer
auszustellen (sonst schuldet man die Steuer kraft Rechnung), der Unternehmer kann aber auch keine Vorsteuern
geltend machen. Für diese Grenze sind allerdings sämtliche Umsätze des Unternehmers (bestimmte Umsätze
bleiben aber außer Ansatz) zu beachten. Stand: 08. Juni 2020

(S) Wer ist für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben seit 1. Juli 2020 zuständig?

Ab 1. Juli 2020 wird die Prüfung lohnabhängiger Abgaben wieder gemeinsam von der Österreichischen
Gesundheitskasse (ÖGK) und der Finanzverwaltung durchgeführt. Die seit 1.
Jänner 2020 geltende Regelung, diese Agenden als „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ (PLAB)
nur bei der Finanzverwaltung anzusiedeln, wurde vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform
eingestuft.

Die Österreichische Gesundheitskasse sowie die Finanz prüfen ab 1. Juli 2020 wieder Sozialversicherungsbeiträge
sowie Lohn- und Kommunalsteuer und sind dabei auch im Auftrag von Gemeinden tätig. Ein partnerschaftlich
besetzter Prüfbeirat übernimmt die Gesamtsteuerung. Stand: 08. Juni 2020

(N) Wie soll die Einstellung von Lehrlingen gefördert werden?

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat aufgrund der massiven Auswirkungen der
Corona-Krise ein Lehrlingspaket angekündigt. Unternehmer, die Lehrlinge während der Corona-Krise eingestellt
haben oder die bis 31.10.2020 noch Lehrlinge einstellen, sollen einen Bonus von € 2.000,00 erhalten. Im
Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Eckpunkte dieser Förderung:

Gefördert werden soll:

 jedes neue, betriebliche Lehrverhältnis mit Abschluss des Lehrvertrags zwischen 16. März 2020 und 31.
Oktober 2020
 die Übernahme eines Lehrlings im ersten Lehrjahr aus der Überbetrieblichen Lehrausbildung (ÜBA) in
ein Unternehmen bis inklusive 31. März 2021 

Die Auszahlung soll in zwei Tranchen erfolgen:

Tranche 1: € 1.000,00 nach Eintragung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle Tranche 2: € 1.000,00 nach
Absolvierung der gesetzlichen Probezeit (drei Monate)

Wenn das Lehrverhältnis in der Probezeit gelöst wird, ist Tranche 1 zurückzuzahlen, um Missbrauch vorzubeugen.

Ab 1. Juli 2020 soll die Förderung zeitgleich mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrags zur Verfügung stehen.
Auch bereits übermittelte Lehrverträge (seit 16. März 2020) sollen den Bonus bekommen. Der Antrag ist bei den
Förderreferaten der Lehrlingsstellen/elektronisch über „Lehre online Service“ zu stellen.

Die Veröffentlichung der entsprechenden Richtlinie bleibt abzuwarten.

Stand: 08. Juni 2020

(S) Wie können sich kleine Unternehmen bei der Mitarbeitersuche gegenüber Konzernen behaupten?

Einige Unternehmen müssen Mitarbeiter aktuell bedingt durch die Corona-Krise kündigen. Dies eröffnet nun
anderen Betrieben die Chance, jetzt eventuell genau jene Mitarbeiter zu finden, die bisher nicht verfügbar waren.

Manchmal werden von Bewerbern bei der Arbeitsplatzsuche größere Unternehmen gegenüber kleineren
bevorzugt. Dies hat einerseits mit der Strahlkraft einer bekannten Marke zu tun, andererseits verabsäumen es
kleine Unternehmen oft, ihre besonderen Vorteile darzustellen.

Als kleineres Unternehmen können Sie beispielsweise flexibler auf Arbeitszeitwünsche eingehen als große
Unternehmen, und können so Mitarbeiter in ihren jeweiligen Lebensphasen besser abholen, wie z. B. während
des Studiums oder bei Betreuungsverpflichtungen von Kindern/Eltern.

Für viele Menschen ist es auch wichtig, zu erleben, dass sie mit Ihrer Arbeit etwas bewirken können. Diese
Selbstwirksamkeit ist in einem kleinen Unternehmen sehr viel unmittelbarer erfahrbar als in größeren
Unternehmen. Hierarchien sind flacher, die Arbeit oft abwechslungsreicher. Auch die familiäre Atmosphäre in
kleineren Unternehmen wird von vielen geschätzt.

Machen Sie die Besonderheiten Ihres kleinen Unternehmens im Stelleninserat und auch im Bewerbungsgespräch
für den Bewerber klar sichtbar.
Stand: 08. Juni 2020

BRESCHAN & Partner

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