Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017 – 2022 wesentlichen, steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzeswerdung bleiben abzuwarten.
Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen sollen einen höheren Alleinverdiener-/Alleiner zieherabsetzbetrag in Anspruch nehmen können.
Auf europäischer Ebene müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:
Stand: 29. Jänner 2018
Die Bundesregierung hat die beiden Förderprogramme „Beschäftigungsbonus“ und „Aktion 20.000“ eingestellt.
Laut Newsletter der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) konnten Anträge für den Beschäftigungsbonus noch bis zum 31.1.2018 über den aws-Fördermanager eingereicht werden. Dies gilt für Erstanträge und Nachmeldungen von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen. Nach dem 31.1.2018 sollen über den aws-Fördermanager noch Ersatzarbeitskräfte erfasst werden können. Dies ist für Nachfolger von bereits beantragten Arbeitnehmern möglich, wenn diese vorzeitig aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Weitere Informationen finden Sie bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH unter https://www.beschaeftigungsbonus.at/
Stand: 29. Jänner 2018
Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und Kirchenbeiträge) bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt. Hier nun einige ausgewählte Tipps zur bevorstehenden Arbeitnehmerveranlagung 2017.
Die Arbeitnehmerveranlagung ist bevorzugt über FinanzOnline durchzuführen. Sollten Sie keine Veranlagung für 2017 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.
Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.
Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2017 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.
Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.
Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.
Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt. Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum) können 2017 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.
Der Kinderfreibetrag beträgt für 2017 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder zweimal je € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.
Stand: 29. Jänner 2018
Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:
Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen
Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzetteln ihrer Dienstnehmer auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2017 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2018 übermittelt werden.
Auslandszahlungen über € 100.000,00
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Zahlungen ins Ausland dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland. Schwerarbeitsmeldung
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2017 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.
Bestimmte Beträge werden ab der Veranlagung 2017 automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2017 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2018 zu erfolgen. Stand: 29. Jänner 2018
Selbständig Erwerbstätige können sich auf freiwilliger Basis bei der SVA arbeitslosenversichern. Die Ausübung dieser Option ist zu Beginn der Tätigkeit mittels schriftlichem Antrag unter Beachtung von gewissen Fristen möglich.
Diese Versicherungsmöglichkeit wurde bereits per 1.1.2009 eingeführt. Wenn man zu diesem Zeitpunkt bereits selbständig war, musste man den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung bis spätestens 31.12.2009 erklären und war acht Jahre an diese Entscheidung gebunden. Haben Sie diese Option zu diesem Zeitpunkt nicht gewählt, so ist die nächste Möglichkeit zum Eintritt nun seit 1.1.2018 für sechs Monate möglich.
Austreten aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung kann man erstmals nach acht Jahren. Auch der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende der 8-jährigen Bindungszeit möglich. Versäumt man dieses Zeitfenster, ist der Austritt erst wieder nach weiteren acht Jahren möglich. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet auch, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
Ob die Leistungen aus der selbständigen Arbeitslosenversicherung in Relation zu den nicht unwesentlichen Beiträgen für Sie interessant sind, kann nur in einer individuellen Beratung geklärt werden.
Stand: 29. Jänner 2018
Softwareprogramme erzeugen oft eine Vielzahl unterschiedlichster Kennzahlen, die für das Controlling Ihres Unternehmens eingesetzt werden könnten – messen kann man Vieles. Nur welche Kennzahlen sollen tatsächlich zur Steuerung Ihres Unternehmens eingesetzt werden?
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Set von Kennzahlen für Ihr Unternehmen geeignet ist, sollten unter anderem folgende Fragen beantwortet werden:
Stand: 29. Jänner 2018
office@breschan.com
© bei Breschan & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- GmbH. Alle Rechte vorbehalten.