August 2020

(N) Was ändert sich mit dem Konjunkturstärkungsgesetz?

Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung bringen
und den Standort stärken. Der folgende Überblick über ausgewählte Maßnahmen basiert auf dem im
Nationalrat beschlossenen Gesetz und den dazugehörigen Erläuterungen.
Änderung des Einkommensteuertarifs
Der Einkommensteuersatz wird rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile von € 11.000,00 bis €
18.000,00 20 % (statt wie bisher 25 %) betragen. Für Einkommensteile über € 1 Mio. soll der Steuersatz bis
2025 55 % betragen (bisher bis 2020). Zudem wird für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen der Zuschlag
zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. der SV-Bonus erhöht.
Änderungen bei Abschreibungen
Alternativ zur linearen Abschreibung können Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft od er
hergestellt werden, mit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen
Prozentsatz von höchstens 30 % abgeschrieben werden. Für bestimmte Wirtschaftsgüter ist die degressive
Abschreibung allerdings ausgeschlossen.
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte
AfA vorgesehen werden. Die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann höchstens das
Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen.
Mehr dazu finden Sie in einem gesonderten Artikel.
Verlustrücktrag
Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Zuge der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können,
können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein
Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen
auf Antrag bei der Veranlagung 2018 erfolgen. Der Finanzminister kann per Verordnung festlegen, dass eine
Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 bereits vor Durchführung der
Veranlagung 2020 erfolgen kann.
Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der
Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021
rückgetragen, beziehen sich die Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019. Für steuerliche
Unternehmensgruppen bestehen ergänzende Regelungen für den Verlustrücktrag.
Stundungen und Ratenzahlungen
Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September
oder am 1. Oktober 2020 endet, werden gesetzlich bis 15. Jänner 2021 verlängert. Danach hat man unter
bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ratenzahlungen. Details finden Sie in einem gesonderten
Artikel.
Änderungen für Land- und Forstwirtschaft
Hier ist unter anderem eine Änderung der Besteuerung des Gewinns aus Kalamitätsnutzung zu nennen.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab 2020 auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Die
Umsatzgrenze zur Verpflichtung zur Buchführung wurde erhöht und die Einheitswertgrenze für die
Buchführung ist entfallen.
Sonstige Änderungen
Weitere Maßnahmen sind unter anderem Anpassungen der Flugabgabe und Anpassungen der COVIDSonderregelungen für die Durchführung von Amtshandlungen. Für Arbeitnehmer, welchen aufgrund von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, wird das Jahressechstel 2020 pauschal um 15 %
erhöht, um eine erhöhte Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu vermeiden. Auch ein
nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus wird ermöglicht.
Stand: 09. Juli 2020

(N) Wie sollen Investitionen steuerlich gefördert werden?

Im Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch
Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Investitionen.
Degressive Abschreibung
Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder
hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz
von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden.
Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und soll so
Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.
Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen:
 Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist,
ausgenommen Elektroautos. Dies betrifft u. a. Gebäude, Firmenwert und Pkw bzw. Kombis (außer
bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung).
 Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und
Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Weiterhin ausgenommen bleiben jedoch jene, die zur
entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw.
von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.
 Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen,
sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen,
sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und
Schmierstoffe und Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und
Brennstoffe dienen, sowie Luftfahrzeuge.
Die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart möglich
(Voraussetzungen sind zu beachten), auch im außerbetrieblichen Bereich. Die
Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei Vornahme einer degressiven AfA aufrecht.
Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte
AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der
Nutzungsdauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die
Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll die AfA von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr
höchstens das Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.
Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder
Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist
auch bei Überschussermittlung anwendbar.
Stand: 09. Juli 2020

(N) Was ist die COVID-19 Investitionsprämie?

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Die
Investitionsprämie wird 7 % von bestimmten Neuinvestitionen betragen, bei Neuinvestitionen in den
Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %. Als Förderungswerber kommen
bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht.
Gefördert werden sollen
 materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen
 in das abnutzbare Anlagevermögen
 eines Unternehmens an österreichischen Standorten,
 für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden
kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020
und 28. Februar 2021 gesetzt werden.
Nicht förderungsfähig sind insbesondere
 klimaschädliche Investitionen,
 unbebaute Grundstücke,
 Finanzanlagen,
 Unternehmensübernahmen und
 aktivierte Eigenleistungen.
Details werden in der Förderungsrichtlinie konkretisiert.
Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen,
die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung
von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende
Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine
substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.
Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ soll mit 1. September 2020 starten, Anträge
können bis 28. Februar 2021 gestellt werden. Zuständig für die Abwicklung dieses Förderprogramms ist die
Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die Ausgestaltung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.
Stand: 09. Juli 2020

(S) Wie sind weitere Stundungen und Ratenzahlungen der Finanz geregelt?

Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September
oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht,
welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuervorauszahlungen bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht
wurden.

Bis zum Ende des Stundungszeitraumes kann ein Antrag auf Ratenzahlung in zwölf angemessenen
Monatsraten gestellt werden. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht, besteht ein Anspruch auf
Gewährung einer Ratenbewilligung. Diese begünstigte Ratenzahlung kann aber nur einmal bewilligt werden.
Ist nach erfolgter Bewilligung ein Terminverlust eingetreten, kann keine weitere Ratenzahlung unter den
oben genannten Bedingungen gewährt werden.
Sofern die gewährten Raten eingehalten werden und kein Terminverlust eintritt, besteht für den am Ende
der Ratenvereinbarung verbleibenden Restbetrag (also die letzte Rate) zusätzlich ein gesetzlicher Anspruch
auf eine weitere Ratenbewilligung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, wenn dessen sofortige
Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre.
Für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
Danach erhöht sich der Prozentsatz der Stundungszinsen stufenweise. Anspruchszinsen betreffend
Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 sollen nicht vorgeschrieben werden. Für Abgaben mit
Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 sind auch keine Säumniszuschläge zu
entrichten.
Stand: 09. Juli 2020

(S) Homeoffice: Wer kommt dafür in Frage?

Viele Unternehmen und deren Mitarbeiter konnten (oder mussten) in den letzten Monaten Erfahrungen zum
Thema Arbeit im Homeoffice sammeln. Bei der Rückkehr zu einem normalen Bürobetrieb stellt sich nun oft
die Frage, ob die Arbeit aus dem Homeoffice nicht generell für manche Mitarbeiter ein dauerhaftes Modell
ist. Neben der Klärung einiger rechtlicher und organisatorischer Fragen sollten zu Beginn einer dauerhaften
Umstellung auf Homeoffice Führungskraft und Mitarbeiter aber vorab klären, ob Homeoffice für die
individuelle private und berufliche Situation des Mitarbeiters geeignet ist. Hier einige Fragestellungen dazu:
 Wie waren die Erfahrungen bisher im Homeoffice? Was hat gut funktioniert? Wo hat es nicht
geklappt?
 Sind die Erwartungen an die Leistung im Homeoffice klar ausgesprochen und von beiden Seiten gut
verstanden? Gibt es klare, schriftlich vereinbarte Ziele?
 Ist im Homeoffice des Mitarbeiters ein ruhiger Platz zum Arbeiten gegeben? Welche
Rahmenbedingungen (Erreichbarkeit usw.) müssen vereinbart werden?
 Arbeitet der Mitarbeiter tatsächlich gerne alleine? Durch das Homeoffice leiden die sozialen,
beruflichen Kontakte eines Menschen. Häufige Telefonate und Videokonferenzen können dies nur
bedingt ersetzen.
 Wie gestaltet sich konkret die Führung des Mitarbeiters? Wie hoch ist seine Eigenmotivation?
Stand: 09. Juli 2020

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