Aktualisierung: Juni Online News 2020

Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?

Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat
eingebracht. Die rückwirkende Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll am 30.6. im Nationalrat und am
2.7.2020 im Bundesrat beschlossen werden. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist für die Kalenderwoche
29 bzw. 30 geplant. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Der Umsatzsteuersatz soll gesenkt werden für die Abgabe von Speisen und Getränken, für die eine
Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs.1 der Gewerbeordnung) für das Gastgewerbe erforderlich ist. Laut
Begründung zum Initiativantrag sollen auch Tätigkeiten, für die gemäß Gewerbeordnung kein
Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), vom Anwendungsbereich erfasst sein. Auch für die
landwirtschaftliche Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen
Getränke entfallen.

Weiters umfasst von der Senkung des Umsatzsteuersatzes sind bestimmte Waren und Leistungen die den
kulturellen und den Publikationsbereich betreffen. Darunter fallen z.B. folgende Waren:
– Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen;
– Originalstiche, –schnitte und –steindrucke;
– Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke;
– künstlerische Fotografien (30 Abzüge, weitere Voraussetzungen sind zu beachten);
– Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art;
– Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk;
– Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien
je Werk;
– Bücher, Broschüren, Zeitungen, andere periodische Druckschriften, Wörterbücher und Enzyklopädien;
– Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder; – Noten, kartografische Erzeugnisse.
Außerdem sind u.a. folgende Leistungen betroffen:
– Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
– Naturpark, Gärten, Museen;
– Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind, wobei das Gleiche
sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer gilt;
– Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse,
insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre; – Filmvorführungen.

Dies soll gelten für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Ob die
von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche
Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen.
Den Initiativantrag samt seiner Begründung können Sie auf der Parlamentsseite hier abrufen.

Es ist ratsam eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen und Buchhaltungsprogrammen bereits
vor dem 1.7.2020 zu prüfen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQs vorab über
beabsichtigte Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und
Belegausstellung.
So sollen Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden
Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:
– Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,
– Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
– Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1
– Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen
unterschiedliche Alternativen, ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.
Auf dem Beleg sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine
entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel)
kann auf dem Beleg vorgenommen werden.
Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf der Website des BMF. Die
Veröffentlichung der geänderten Registrierkassensicherheitsverordnung und des entsprechenden Erlasses soll
unmittelbar nach Kundmachung der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen. Die
Änderungen sollen sich lt. BMF an den publizierten FAQs orientieren.

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 22.06.2020 und können sich kurzfristig ändern.

BRESCHAN & Partner

Öffnungszeiten Sekretariat:

Mo - Do: 8:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr
Fr: 8:00 - 12:00 Uhr

© bei Breschan & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- GmbH. Alle Rechte vorbehalten.